Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Die Deutsche Klassenvereinigung der International 505-Class Yacht Racing Association
mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports mit Jollen der Internationalen 505-
Klasse (§ 23).

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Förderung des
sportlichen Segelns, Veranstaltung oder Mitveranstaltung von Regatten auf nationaler oder
internationaler Ebene, beispielsweise Ranglistenregatten, Deutsche Meisterschaften,
sowie Welt- und Europameisterschaften und Pflege des kameradschaftlichen Geistes.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2
(1) Die Deutsche Klassenvereinigung ist Mitglied von "The International 505-Class Yacht
Racing Association" (folgend Internationale Vereinigung genannt).
(2) Sie bekennt sich zu einem föderativen Aufbau der Internationalen Vereinigung und
anerkennt die Grundsätze der Internationalen Satzung mit der Maßgabe, dass für
Organisation, regionale Gliederung und Mitgliedschaft dem Geist der Internationalen
Satzung entsprechende nationale Regelungen gelten.

 

§ 3
Die Deutsche Vereinigung nimmt das Grundgesetz des Deutschen Segler-Verbandes (folgend
DSV genannt) zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Vorschriften und
Prinzipien.

 

§ 4
Soweit Tatbestände nicht durch die nationale oder internationale Satzung oder durch das
Grundgesetz des Deutschen Segler-Verbandes geregelt sind, finden die vereinsrechtlichen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

 

Abschnitt II Sitz - Organisation

§ 5
Sitz der Vereinigung ist Kiel. Sie ist beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.

 

§ 6
Die Organe der Vereinigung sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat und
- der Vermessungsausschuss.

 

§ 7
Die Mitgliederversammlung kann ferner ein oder mehrere verdiente Mitglieder zu
E h r e n p r ä s i d e n t e n
berufen.

 

§ 8
(1) Die Mitglieder ordnen die Angelegenheiten der Vereinigung, soweit sie nicht vom Vorstand
oder von anderen Organen zu besorgen sind, regelmäßig durch Beschlüsse in einer
ordentlichen Hauptversammlung (Jahresversammlung).
(2) Wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die außerordentliche Versammlung ist insbesondere
dann einzuberufen, wenn wenigstens 20 Mitglieder oder 1/5 der Mitglieder der Vereinigung
dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind durch den
Präsidenten einzuberufen. Der Präsident entscheidet über Ort und Zeitpunkt einer
Mitgliederversammlung, soweit nicht vorher hierüber durch Beschluss der
Mitgliederversammlung bestimmt worden ist.
(4) Sofern der Präsident einem berechtigten Ersuchen auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht nachkommt, kann die Einberufung durch
das Amtsgericht beantragt werden (§ 37, Abs. 2 BGB).
(5) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich einen Monat vorher mit
Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Hierzu genügt eine E-Mail an die
der Vereinigung zuletzt bekannten Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse
haben, werden per Brief oder per Ankündigung auf der Internetseite der Vereinigung
(www.int505.de) eingeladen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung bleiben für Mehrheitsfeststellungen außer
Ansatz.
(8) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen und Eintragung in das Vereinsregister.
(9) Zweidrittel-Mehrheit ist ferner für die Auflösung der Vereinigung erforderlich.
(10) Vertretung bei Abstimmungen ist nicht zulässig.
(11) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss rechtsgültig, wenn alle Mitglieder zur
schriftlichen Abstimmung aufgerufen sind. Im Übrigen gelten für das Verfahren (Aufruf,
Fristen, Mehrheiten) die obigen Bestimmungen entsprechend.
(12) Die Beschlüsse der Jahresversammlung sind in einem Protokoll festzulegen. Die
Bestätigung erfolgt durch Unterschrift des Protokollführers und des Präsidenten. Der
Protokollführer wird vor Beginn der Jahresversammlung aus dem Kreis der anwesenden
Mitglieder gewählt.

 

§ 9
(1) Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach außen im Sinne von § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Der Präsident führt den Vorsitz im Rahmen des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Präsident mit seiner Stimme.

 

§ 10
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Klassensekretär.
(2) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte auf der Grundlage der Satzungen, der
Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und einer Geschäftsverteilungsordnung. Die
Geschäftsverteilungsordnung ist vom Vorstand schriftlich zu erstellen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sowie des Beirates werden von der Mitgliederversammlung
jeweils für 2 Jahre gewählt, und zwar in geraden Kalenderjahren der Präsident und der
Pressewart, in ungeraden Kalenderjahren der Klassensekretär, der Sportwart und der
Schatzmeister. Die Wahl der Vertreter der Flotten wird in § 17 (1) geregelt.

 

§11
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so haben der Vorstand und der Beirat
gemeinsam innerhalb von zwei Monaten für die restliche Dauer der Wahlperiode unter ihren
Mitgliedern einen kommissarischen Nachfolger auszuwählen.
(2) Im Falle vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten werden dessen Geschäfte bis zum
Einsatz des kommissarischen Präsidenten bzw. bis zur Neuwahl vom Klassensekretär
wahrgenommen.

 

§ 12
(1) Der Beirat ist ein erweitertes Vorstandsgremium mit beratender Funktion.
(2) Er besteht aus
a) dem Sportwart
b) dem Pressewart
c) dem Schatzmeister
d) den Vertretern der Flotten.

 

§ 13
Der Vermessungsausschuss besteht aus dem Sportwart der Vereinigung als Vorsitzendem und
zwei von der Mitgliederversammlung zu berufenden Beisitzern. Er ist für alle Messbrieffragen
zuständig. Das Nähere regelt die Geschäftsverteilungsordnung.

 

§ 14
Die Kassenprüfer haben die Rechnungsführung des Schatzmeisters auf ihre Ordnungsmäßigkeit
zu prüfen und einen Bericht rechtzeitig zur ordentlichen Hauptversammlung zu erstellen.

Abschnitt III Regionale Gliederung

§ 15
Die Deutsche Vereinigung berücksichtigt die regionalen Interessen ihrer Mitglieder entsprechend
der Gliederung des DSV nach Landes-Segler-Verbänden in den Flotten bzw. durch die
Flottenkapitäne.

 

§ 16
(1) Der Schwerpunkt der praktischen Arbeit liegt bei den Flotten.
(2) Den Flotten obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1) Werbung neuer Mitglieder
2) Sportliche Leistungssteigerung durch Training
3) Kontaktpflege zu den örtlichen Segelvereinen
4) Organisation von regionalen Wettfahrten
5) Ermittlung der Flottenmeister
6) Veranstaltung von Landesmeisterschaften
(3) Die Flotten sollen untereinander und darüber hinaus zu benachbarten ausländischen
Vereinigungen gute sportliche Beziehungen halten und fördern.
(4) Die Flotten sind unselbständige Gruppen, die an die Satzung und an die Organe der
Vereinigung gebunden sind.
 

§17
(1) Die Angelegenheiten der Flotten werden durch
F l o t t e n k a p i t ä n e
wahrgenommen, die von den Flottenmitgliedern zu wählen sind.
(2) Jede Flotte kann ferner bei entsprechender Mitgliederzahl
einen Flottensekretär
und
einen Flottensportwart
wählen.
(3) Im Aufbaustadium einer Flotte kann der Flottenkapitän durch den Präsidenten der
Vereinigung kommissarisch eingesetzt werden. Es ist jedoch zum frühestmöglichen
Zeitpunkt durch Mitgliederwahl zu bestätigen bzw. zu ersetzen.

Abschnitt IV Mitgliedschaft und Beiträge

§ 18
Die Deutsche Vereinigung unterscheidet:
1) Vollmitglieder
2) angeschlossene Mitglieder.

 

§ 19
Vollmitglieder sind solche Eigner, Teileigner und sonstige Halter einer 505-Jolle, die bei der
Internationalen Klasse und in der Deutschen Vereinigung registriert sind. Sie sollen
Amateurmitglieder eines dem DSV angeschlossenen Vereins sein.

 

§ 20
(1) Angeschlossene Mitglieder sind 505-Segler ohne Boot oder mit Booten ohne voll wirksame
Registrierung (z.B. ohne gültigen Messbrief). Sie sollen ebenfalls Amateurmitglieder eines
dem DSV angehörenden Vereins sein.
(2) Jedes angeschlossene Mitglied ist voll stimmberechtigt und passiv voll wahlberechtigt.

 

§ 21
(1) Der Beitritt zur Deutschen Vereinigung als Voll- oder angeschlossenes Mitglied erfolgt
durch schriftliche Erklärung beim Klassensekretär. Minderjährige fügen die schriftliche
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes zum
Jahresende. Die Kündigung muss spätestens am 1. Oktober des jeweiligen Jahres beim
Klassensekretär eingehen.

 

§ 22
(1) Der Jahresbeitrag für Voll- und angeschlossene Mitglieder ist einheitlich zu berechnen.
Studenten, Schüler, Wehrpflichtige und Rentner zahlen einen ermäßigten Beitrag.
(2) Für jedes bei der Vereinigung registrierte Boot ist vom Eigner oder Halter eine
Jahresgebühr zu entrichten.
(3) Beiträge und Gebühren sind bis spätestens 15. März des laufenden Jahres zu bezahlen.
(4) Über die Höhe der Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Mitglieder, die mit Beitrags- oder Gebührenzahlungen ganz oder teilweise trotz Mahnung
länger als ein Jahr im Rückstand bleiben, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden.

Abschnitt V Technische und sportliche Vorschriften

§ 23
Klassenboot der Vereinigung ist die "Internationale 505-Jolle", nach dem modifizierten Entwurf
von John Westell nach Maßgabe der jeweils gültigen Bau- und Ausrüstungsvorschriften der
Internationalen Vereinigung.

 

§ 24
Die Deutsche Vereinigung benennt einen oder mehrere Klassenvermesser zur Bestätigung durch
den DSV.

 

§ 25
- gestrichen -

 

§ 26
Die Deutsche Vereinigung kann durch Verbandsvereine des DSV Ausschreibungen für
Wettfahrten der 505-Klasse veranlassen.

 

§ 27
Die Vereinigung hat dafür Sorge zu tragen, dass
1) jährlich eine Deutsche Klassenmeisterschaft ausgetragen wird und
2) wichtige internationale Veranstaltungen, insbesondere Europa- und
Weltmeisterschaften, mit qualifizierten deutschen Teilnehmern beschickt werden.

 

§ 28
Für die Wettfahrtbeteiligung (Inlandregatten) gelten die Regeln des DSV und des
ausschreibenden Vereins.

 

§ 29
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V. mit Sitz in
Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.